Diese Frage stellt sich die SPD-Fraktion in der Stadt Beckum in Anbetracht der wachsenden Schülerzahl in Beckum.
Der Niederschrift des interfraktionellen Gesprächs vom 27.10.2020 sind die aktuellen Prognosezahlen der schulpflichtig werdenden Kinder zu entnehmen.
Demnach ist eine fortwährende Steigerung zu verzeichnen.
Zudem wurde im Juli 2018 die Zügigkeit der Martinschule und des Standortes Beckum der Sonnenschule zur Deckung des Raumbedarfs für das Angebot der Offenen Ganztagsschule (OGS) gemäß §46 Abs.3 Schulgesetz NRW ab dem Schuljahr 2021/2022 zum Schuljahresbeginn am 01. August 2021 auf 2 Züge begrenzt.
Der Stadt Beckum stehen damit im Stadtteil Beckum per Beschlüssen aus 2018 8 Eingangsklassen ab dem Schuljahr 2021/2022 zur Verfügung. Dem gegenüber stehen Stand 10/2020 234 einzuschulende SuS allein aus dem Stadtteil Beckum. Im Ergebnis also eine kommunale Klassenrichtzahl (KKRZ) von 10,17.
Auch die nachfolgenden Jahre verzeichnen ein KKRZ von über 8. Gemäß §81 (4) Schulgesetzt NRW ist eine vorübergehende Mehrklassenbildung zu untersagen, wenn personelle, räumliche oder sächliche Voraussetzungen nicht vorliegen oder die Aufnahmekapazitäten innerhalb der Schulen einer Schulform nicht ausgeschöpft sind und damit der Bestand einer Schule gefährdet ist.
Vor den genannten Hintergründen stellen sich der SPD-Fraktion daher folgende Fragen:
- Welche grundsätzlichen Szenarien der Beschulung sind bei den aktuell prognostizierten Schülerzahlen für die kommenden Jahre im Ortsteil Beckum aus Sicht der Verwaltung vorhanden?
- Welche Konsequenzen folgen aus dem zukünftigen Schüleraufkommen bei ab Sommer 2021/22 lediglich acht zur Verfügung stehenden Eingangsklassen im Stadtteil Beckum?
- Wie sehen die aktuellen Anmeldezahlen aus?
- Wie stellt sich die Situation dar, wenn der Standort an der Neißer Straße als Teilstandort der Neuen Grundschule Mitte genutzt wird?
- Vor welchem Hintergrund ist die Beschlusslage aus Juli 2018 (Zusammenlegung Eichendorffschule und Paul-Gerhardt-Schule und somit Aufgabe des Standortes Neißer Str., sowie Deckelung der Zügigkeit an Martin- und Sonnenschule – Standort Beckum) mit dem §81 (4) Schulgesetzt NRW vor der jetzigen Entwicklung der Schülerzahlen noch konform?