Anfrage zum Aufnahmestopp im Mammut-Tierheim Ahlen

Das Mammut-Tierheim Ahlen hat ab dem 01.11.2023 ein Aufnahmestopp für Fundkatzen ausgesprochen. Das Tierheim hat eine Betriebserlaubnis für 95 Katzen.  Aktuell ist die Höchstaufnahmezahl für Katzen um mehr als das Doppelte überschritten. Weiterhin fehlen die finanziellen Mittel, um die kranken Fundkatzen tiermedizinisch behandeln und tiergerecht betreuen zu lassen. Als Gründe werden Erhöhungen bei den Personalkosten, die Änderung der Gebührenordnung der Tierärzte und die Energiepreissteigerung angeführt. Laut Presseartikel vom 31.10.2023 hat die Ordnungsamtsleiterin der Stadt Ahlen Frau Hoffmann noch keine Lösung für das Problem, möchte jedoch eine Lösung gemeinsam mit den anderen Städten und Gemeinden finden.

Da Tiere rechtlich als Sachen gelten, unterliegen sie dem Fundrecht gem. §§ 965 ff. BGB. Ein Fundtier muss gem. § 965 Abs. 2 BGB der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die örtliche Ordnungsbehörde ist die zuständige Behörde i.S.d oben genannten Vorschriften. Der Finder ist nach 967 BGB berechtigt das Tier auch bei der zuständigen Behörde abzuliefern. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung ist verpflichtet die Unterbringung des Tieres nach § 966 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Tierschutzgesetz zu gewährleisten. Dies kann sie entweder selbst vornehmen oder eine anderen Institution beauftragen. Diese Institution erfüllt mit der Ernährung, Pflege und Unterbringung der Fundtiere und deren medizinischer Versorgung eine öffentliche Aufgabe der Stadt/Gemeinde als zuständiger Fundbehörde. Die Institution hat gegen die Stadt/Gemeinde für die Erfüllung dieser Aufgabe einen Aufwendungsersatzanspruch gem. 970 BGB.

Die Stadt Beckum hat mit dem Mammut-Tierheim Ahlen einen Vertrag über die Unterbringung von Fundtieren geschlossen. Aufgrund der Aussprache des Aufnahmestopps und der finanziellen Probleme des Tierheimes ergeben sich folgende Fragestellungen:

  1. Wie und wo werden Fundkatzen welche das Mammut-Tierheim Ahlen abweisen muss, ab dem 01.11.2023 untergebracht? Wie wird sichergestellt, dass die Unterbringung entsprechend dem Tierschutzgesetz erfolgt?
  2. Erfüllt die Stadt den Aufwendungsersatzanspruch nach § 970 BGB? Wie regeln andere Städte und Gemeinden außerhalb des Kreisgebietes den Aufwendungsersatzanspruch des Finders? Welche Berechnungsmodelle werden dort verwendet?
  3. Wie kann die finanzielle Ausstattung zukünftig auskömmlich gestaltet werden?
  4. Wie plant die Stadt langfristig eine Unterbringung vorzunehmen, wenn das Tierheim die aktuellen finanziellen Probleme nicht übersteht?

Wir bitten aufgrund des Beginns des Aufnahmestopps bereits zum 01.11.2023 um schnellstmögliche schriftliche Beantwortung der Fragen.

Ihre SPD im Rat der Stadt der Beckum!